Ihr direkter
Weg zu uns.

Navigation
VG Wort, Urheberrecht, Nutzungsrecht, Vergütungsanspruch, Zweitverwertung, Presseverlegerleistungsschutzrecht, Lizenzierung

VG WORT für Urheber und Verlage

Nachrichten Medienpolitik PRINT&more

Neue Beteiligungsansprüche durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | Gastbeitrag von Rainer Just und Dr. Robert Staats (VG WORT), erschienen in PRINT&more 2/2021

Die VG WORT ist seit ihrer Gründung im Jahr 1958 eine Verwertungsgesellschaft  von Urhebern und Verlagen. Organisiert als wirtschaftlicher Verein gibt es bei der VG WORT drei Berufsgruppen der Urheber und drei Berufsgruppen der Verlage: Diese „paritätische Besetzung“ findet sich in allen Gremien und Arbeitsgruppen der VG WORT wieder. Derzeit vertritt die VG WORT ca. 300.000 Urheber und über 9.000 Verlage.

Historisch gesehen haben sich innerhalb der VG WORT neben den Urhebern zunächst vor allem Buchverlage und Bühnenverlage en gagiert; nach der Fusion der VG WORT mit der VG Wissenschaft 1978 kamen Wissenschafts- und Fachverlage dazu. Presseverlage waren bisher deutlich weniger präsent, obwohl die VG WORT auch für sie Rechte und Vergütungsansprüche seit vielen Jahren wahrnimmt. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes zum 7. Juni 2021 sollte Anlass sein, das Verhältnis zwischen Presseverlagen und VG WORT zu überprüfen.

Mit diesem Gesetz wird insbesondere ein neuer Beteiligungsanspruch der Verlage (auch der Presseverlage) eingeführt, der sicherstellt, dass Verlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für gesetzlich erlaubte Nutzungen (wie z. B. für private Kopien) in Zukunft wieder regelmäßig beteiligt werden können. Derartige Vergütungsansprüche machen bei der VG WORT bisher mit Abstand den größten Anteil der Einnahmen aus, die sich im Jahr 2020 insgesamt auf 209 Millionen Euro beliefen. Jetzt werden neue gesetzliche Vergütungsansprüche hinzukommen, vor allem auch gegenüber den Upload-Plattformen wie YouTube u. a. Das neue Gesetz setzt dabei auf die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlagen und legt fest, dass bei verlegten Werken gesetzliche Vergütungsansprüche für erlaubte Nutzungen nur von einer Verwertungsgesellscha von Urhebern und Verlagen eingezogen werden können. Die VG WORT wird sich in den nächsten Monaten in ihren Gremien mit einer Umsetzung dieser neuen Regelungen intensiv befassen.

Die VG WORT nimmt aber nicht nur gesetzliche Vergütungsansprüche, sondern auch Nutzungsrechte wahr. Vielfach geht es dabei um „Zweitverwertungen“ von Werken, die durch gesetzliche Erlaubnisse nicht abgedeckt sind. So lizenziert die VG WORT beispielsweise den Dokumentenversand auf Bestellung an kommerzielle Nutzer, der durch die einschlägige gesetzliche Regelung nicht erlaubt ist. Auch für Presseverlage könnte eine solche „begleitende“ Lizenzierung interessant sein. Das gilt umso mehr, weil mit Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes am 1. März 2018 vollständige Presseartikel nicht mehr auf gesetzlicher Basis in digitalen Semesterapparaten zugänglich gemacht werden dürfen. Gleiches gilt für die Übernahme von Presseartikeln in Unterrichts- und Lehrmedien. Letztlich handelt es sich um einen klassischen Einsatzbereich für eine Verwertungsgesellschaft wie die VG WORT, die – soweit von Urhebern und Presseverlagen gewünscht – Lizenzen vergeben und Vergütungen kassieren könnte.

Von ganz erheblicher Bedeutung ist auch das neu geregelte Presseverlegerleistungsschutzrecht nebst Beteiligungsanspruch der Urheber. Die VG WORT hatte bereits bei dem bisherigen Presseverlegerleistungsschutzrecht, das vom Europäischen Gerichtshof für nicht anwendbar erklärt worden war, eine Rechtewahrnehmung in ihrem Wahrnehmungsvertrag vorgesehen; hiervon war aber seitens der Presseverlage kein Gebrauch gemacht worden. Der Beteiligungsanspruch der Urheber war der VG WORT ohnehin übertragen worden und sie wird ihn aller Voraussicht nach auch in Zukunft wahrnehmen. Mit Spannung bleibt deshalb abzuwarten, wie sich die – nicht ganz leicht zu überschauende – Situation unter den neuen gesetzlichen Regelungen zum Presseverlegerleistungsschutzrecht entwickelt.

Insgesamt ist festzuhalten: Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts ist nach vielen kontroversen Diskussionen in Kraft getreten und muss jetzt bestmöglich umgesetzt werden.

erschienen in PRINT&more 2/2021 / Autoren: Rainer Just und Dr. Robert Staats, Geschäftsführende Vorstände der VG WORT

Druckansicht Seite weiterempfehlen