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Urheber, DSM-Richtlinie, Leistungsschutzrecht, Verlegerrecht, copyright

VDZ und BDZV zum Referentenentwurf zur Urheberrechtsreform

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BMJV-Referentenentwurf entzieht Presseverlagen sowie Journalistinnen und Journalisten das Verfügungsrecht über ihre Werke und Leistungen

Der aktuelle Referentenentwurf des BMJV zur Urheberrechtsreform wird den Presseverlagen wie den Journalistinnen und Journalisten das Verfügungsrecht über ihre Werke und Leistungen entziehen. Das erklärten VDZ und BDZV heute in Berlin mit Blick auf die am Dienstag veröffentlichte Anpassung des Urheberrechts an die DSM-Richtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market).

„Große Digitalplattformen wie Google und Facebook dürften danach bis zu 1.000 Zeichen von jedem Presseartikel sowie Pressefotos, die von Nutzerinnen und Nutzern hochgeladen werden, ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlichen“, erläutern die Sprecherinnen der Verbände. Das entspreche im Umfang häufig halben oder sogar ganzen Presseartikeln. „Der als Ausgleich vorgesehene gesetzliche Vergütungsanspruch läuft ins Leere.“

Mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger bewege sich der innerhalb der Bundesregierung nicht abgestimmte Referentenentwurf zwar in Richtung einer 1:1-Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie, führten VDZ und BDZV weiter aus. „Das ist im Prinzip begrüßenswert.“ Allerdings bleibe der deutsche Referentenentwurf hinter den dort gefassten Regelungen zurück, sodass aus Sicht der Verbände auch hier nachgebessert werden müsse.

VDZ und BDZV kündigten an, innerhalb der vom Bundesjustizministerium gesetzten Frist bis zum 6. November eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abzugeben.

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