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EuGH, Urteil, Mehrwertsteuer

EuGH ordnet Sudokus dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu

Pressemeldung Medienpolitik Print & Digital

EuGH erkennt Sudoku-Hefte als periodische Druckschriften an | MVFP-Mitgliedsverlage und INDICET Partners unterstützen den bisher erfolgreichen Prozess der Keesing Deutschland GmbH | Abschließende Entscheidung erfolgt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Foto: istock/ericsphotography

Der EuGH hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Az: Rs. C-375/24) regelmäßig erscheinende Sudoku-Zeitschriften als periodische Veröffentlichungen im Sinne der Position 4902 des Zolltarifs (KN) eingeordnet, sodass diese in Deutschland dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Der EuGH entschied dies unter Berücksichtigung des Zolltarifs und der Mehrwertsteuersystemrichtlichtlinie und hob hervor, dass in den maßgebenden englischen oder französischen Sprachfassungen das Erfordernis der Schrift, welches von den Finanzbehörden aus dem Wort „Druckschrift“ abgeleitet wurde, nicht enthalten sei. Vielmehr sei auf die periodische Veröffentlichung der Druckerzeugnisse abzustellen, die nicht zwingend Text enthalten müssten. 

Hintergrund des Urteils ist ein Streit über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf die Lieferungen von Sudoku-Rätselheften. Ausgangspunkt war eine von der deutschen Finanzverwaltung aufgegriffene Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg von 2013. Nachdem bundesweit Sudoku-Verleger und Pressegrossisten mit Steuernachforderungen überzogen wurden, entschlossen sich einige betroffene Verlage, den zutreffenden Umsatzsteuersatz auf Sudoku-Rätselhefte gerichtlich klären zu lassen. Die Keesing Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin erhob daher – begleitet durch den MVFP und beraten durch die in Münster und Hamburg ansässige Fachkanzlei INDICET Partners – Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Unterstützt wurde sie dabei von weiteren in diesem Marktsegment tätigen Verlagen: der Funke Rätsel GmbH aus Ismaning, dem Pause und mehr Verlag aus Reit im Winkel, der Mediengruppe Stegenwaller aus Essen sowie dem Martin Kelter Verlag aus Hamburg.

Aus Sicht der Verleger sind Sudoku-Rätselhefte wie andere Rätselhefte Presseerzeugnisse und unterlägen somit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. 

Die Rechtsfrage bestand darin, ob Sudoku-Rätselhefte als „periodische Druckschriften“ im Sinne des europäischen Zolltarifs einzuordnen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Finanzverwaltung behauptete, dass Sudokus lediglich Zahlenreihen enthielten und daher mangels Schrift in Form von Text zum Lesen, eine Einordnung in diesem Sinne nicht möglich sei. 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte daraufhin dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Definition der „periodischen Druckschrift“ nach dem europäischen Zolltarif zwingend voraussetze, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen bestehe. 

„Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, seine Auffassung mal gerichtlich geltend zu machen“, erklärte MVFP-Justitiar Dirk Platte. „Gerade in der Umsatzsteuer ist es besonders wichtig, dass Unionsrecht und Zollrecht in die Anwendung der Umsatzsteuer einfließen zu lassen“, erläutern Dr. Carsten Höink und Carsten Timm von INDICET Partners. Fabian Tobias Beich, Head of Operations bei Keesing Deutschland, erklärt: „Wir freuen uns über diesen Erfolg im Interesse der Sudoku publizierenden Verlage und danken dem MVFP und INDICET Partners für ihre Unterstützung.“ 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird nun in Ansehung der EUGH-Entscheidung abschließend entscheiden müssen. 

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