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VDZ, BDZV, Google, EU-Kommission

Presseverleger begrüßen dritte Wettbewerbsentscheidung der EU-Kommission gegen Google

Pressemeldung Nachrichten Medienpolitik

Feststellung der EU-Kommission, dass Google seine Marktmacht für die Vermittlung von Online-Werbung missbraucht hat

(Photo by Paweł Czerwiński on Unsplash)

Pressekonferenz mit Margrethe Vestager (Foto: European Commission/Mauro Bottaro)

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßen die Feststellung der EU-Kommission, dass Google seine Marktmacht für die Vermittlung von Online-Werbung missbraucht hat.

„Wir begrüßen, dass die Kommission auch weiterhin gegen die verschiedenen Formen des Marktmachtmissbrauchs durch Google vorgeht“, erklärten die Verlegerverbände. „Im Online-Sektor müssen faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Bereits marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Macht nicht mit rechtswidrigen Mitteln noch weiter ausbauen. Auch im Internet müssen alle Unternehmen am Leistungswettbewerb teilnehmen und Innovationen schaffen können. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie solche von Google verschließen den Zugang zu Märkten. Sie erschweren die Monetarisierung von Verlagsinhalten und schaden damit letztlich auch der Pressefreiheit.“

Die EU-Wettbewerbsbehörde sieht es als erwiesen an, dass Google seine marktbeherrschende Stellung missbrauchte, indem es in Verträgen mit Betreibern von Webseiten verhindert hat, dass konkurrierende Werbeunternehmen Anzeigen auf diesen Webseiten vermitteln konnten. Dadurch hat Google andere Unternehmen mit rechtswidrigen Mitteln gehindert, auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbung mit Googles Dienst AdSense in Konkurrenz zu treten. Die Kommission verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1,49 Mrd. Euro. Zudem forderte die Kommission Google auf, soweit noch nicht geschehen, die Verhaltensweisen einzustellen und von ähnlichen Maßnahmen abzusehen. Vom festgestellten Wettbewerbsverstoß betroffene Unternehmen sollen sich zudem im Wege zivilrechtlicher Schadensersatzklagen gegen Google schadlos halten können.

Die gestrige Entscheidung ist bereits die dritte Bußgeld-Entscheidung der EU-Kommission gegen Google binnen zwei Jahren. 


Zum Hintergrund:

Im Juni 2017 verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro wegen der missbräuchlichen Bevorzugung des eigenen Produkt- und Preisvergleichsdienstes Google Shopping in den allgemeinen Suchergebnissen. Im Juli 2018 verhängte die Kommission ein zweites Bußgeld in Höhe von 4,34 Mrd. Euro wegen unzulässiger Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Mobil-Betriebssystem Android.

Bei der Umsetzung der jetzigen Entscheidung müsse die EU-Kommission sicherstellen, dass Google die untersagten Verhaltensweisen tatsächlich beendet habe und von vergleichbaren Maßnahmen absehe, heißt es dazu von den Presseverbänden. Die Erfahrung zeige leider, dass bei der schnellen und effektiven Umsetzung von Entscheidungen noch Verbesserungsbedarf bestehe. So sei die Google Shopping-Entscheidung auch knapp zwei Jahre nach ihrem Erlass immer noch nicht wettbewerbskonform umgesetzt.

VDZ und BDZV haben alle Verfahren von Anfang an aktiv begleitet. Sie gehörten im Jahr 2009 auch zu den ersten Beschwerdeführern, die das zu den Entscheidungen Google Shopping und Google AdSense führende Wettbewerbsverfahren mit angestoßen hatten. Im Android-Verfahren hatten sich VDZ und BDZV als sogenannte interessierte Dritte aktiv eingebracht. Nach Erlass der Bußgeldentscheidung durch die EU-Kommission im Falle Google Shopping sind beide Verbände inzwischen als Nebenintervenienten zugelassen und damit Streithelfer der EU-Kommission vor dem Europäischen Gericht. Auch im Android-Verfahren haben VDZ und BDZV bereits einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zur Nebenintervention gestellt.

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