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Widerrufsbelehrung, Abonnement, E-Commerce

Änderungen bei der Widerrufsbelehrung zum 28.05.2022

Nachrichten Print & Digital

Neue Regeln für digitale Produkte, Abonnements und E-Commerce

zwei Hände mit Stiften bei Vertragsunterzeichnung

iStock/shironosov

Am 28.05.2022 treten Änderungen bei der Widerrufsbelehrung in Kraft.

Die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse sind nun Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung. Dagegen darf bei der beispielhaften Aufzählung der technischen Wege zur Übermittlung des Widerrufs die Angabe „Telefax“ in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular nicht mehr aufgeführt werden.

Bei der Frage, wann das Widerrufsrecht beim Verkauf digitaler Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, oder bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt, wird künftig danach unterschieden, ob der digitale Inhalt bzw. die Dienstleistung gegen Zahlung eines Kaufpreises angeboten wird oder nicht. 

Bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. 

Werden nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte gegen Zahlung eines Kaufpreises bereitgestellt, ist ab dem 28.05.2022 für ein Erlöschen nicht mehr nur erforderlich, dass

  • der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung beginnt, bevor die Widerruffrist abläuft und
  • der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine (vorgenannte) Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht erlischt,

sondern zusätzlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher mitgeteilt hat, dass der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung des Vertrags zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hatte.
 

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