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Arbeitszeit, Zeiterfassung, Arbeitgeber

Redaktionelle und kreative Leistungen brauchen Freiräume

Nachrichten Medienpolitik

Die Verlegerverbände MVFP und BDZV weisen nach dem aktuellen BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung auf Konflikte mit Art. 5 GG hin

(Foto: Brad Neathery on Unsplash)

Der Medienverband der freien Presse (MVFP) und der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) halten nichts von „Stechuhr-Journalismus“. Damit ist automatisch auch eine Kontrolle der Arbeitszeit verbunden. Redaktionelle Arbeit verlangt jedoch eher individuelle, an den Themen und der Art der Publikation orientierte Arbeitszeitmodelle. Dem werde im Übrigen in den Tarifverträgen auch Rechnung getragen.

Außerdem werde in dem Urteil keine digitale Zeiterfassung gefordert. Wir glauben auch nicht, dass bei Journalistinnen und Journalisten daran ein besonders großes Interesse besteht. Kreative Leistungen brauchen Freiräume. Dies gilt auch für die Einteilung der Arbeitszeit.

MVFP und BDZV weisen darüber hinaus darauf hin, dass lückenlose Aufzeichnungspflichten nicht mit Art. 5 GG vereinbar seien. So dürfe etwa ein investigativ tätiger Reporter/eine investigativ tätige Reporterin nicht gezwungen werden, Dokumente über seine oder ihre Arbeitszeiten anzufertigen, weil im Falle von Durchsuchungen staatliche Ermittlungsbehörden letztlich Hinweise auf Informanten erhalten könnten.


Terminhinweis:
29.09.2022, 11:00 bis 12:00 Uhr, MVFP NRW-TALK „BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung – Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?“

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