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Medienpolitik, Verlegerrecht, E-Privacy, NetzDG, Plattformen

Medienpolitischer Ausblick auf das Jahr 2019 aus Zeitschriftensicht

Medienpolitik MVFP in den Medien Nachrichten

Fachbeitrag von Prof. Dr. Christoph Fiedler, VDZ-Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik, Chairman Legal Affairs EMMA | erschienen in textintern vom 17. Januar 2019

textintern, 17.01.2019, S. 5 - 7

Die Fallhöhe zwischen öffentlichen Bekenntnissen zur Freiheit privater Presse und politischem Handeln, das der freien Presse schadet, bleibt groß. So verkündete ein amtierender Minister mit überraschender Klarheit im Herbst 2018 vor Verlegern, dass eine freie private Presse Grundlage jeder Freiheit überhaupt sei, wesentlich insbesondere für die soziale Marktwirtschaft wie auch für die persönliche Entfaltung des Einzelnen. Dennoch aber ist sein Ministerium im Rahmen der E-Privacy-Verordnung ohne jede Not auf Positionen eingeschwenkt, die die ohnehin äußerst fragile Finanzierung digitaler Presseangebote erheblich gefährden.

Generell scheint in der Politik vielfach das Bewusstsein dafür zu fehlen, dass eine im freien Wettbewerb existierende Verlagslandschaft nicht nur für jede freie Gesellschaft und Demokratie unverzichtbar ist, sondern auch entsprechende Rahmenbedingungen voraussetzt.

Unbestritten ist, dass die Zahl der für Fach- und Publikumsverlage relevanten Gesetze massiv zugenommen hat. Redaktionelle Freiheit, Vertrieb und Werbung sind für gedruckte und digitale Produktvarianten vielfach unterschiedlich geregelt. Für beide Varianten kommt fast überall die zweite politische Ebene der EU hinzu, die in ihrem Regulierungshunger mit oder ohne Brexit schon aus machtpolitischen Gründen unersättlich ist. Ein weiterer Treiber ist die zunehmende Verweigerung eines angemessenen Interessenausgleiches durch moralisch überhöhte und populistische Strömungen des Verbraucher- und Datenschutzes.

All das heißt aber nicht, dass der Gesetzgeber nicht sehr viel mehr dazu beitragen kann, positive Rahmenbedingungen für die Verlage und damit für die freie Presse zu schaffen. Dabei gibt es nur nicht die eine, allumfassende Lösung. Insbesondere staatliche Zahlungen an Presseverlage wären keine Lösung, sondern ein fataler Schritt zur Beseitigung freier Presse.

Entscheidend ist vielmehr die Erkenntnis, dass mit der Vervielfältigung klassischer und digitaler Verbreitungsplattformen die Verlage die Chance erhalten müssen, auf all diesen Plattformen ihre redaktionellen Angebote diskriminierungsfrei anzubieten und zu vermarkten. Jedes der folgenden Themen ist dafür für sich genommen relevant:

Presseverlegerrecht und Wiederermöglichung der VG-Wort-Ausschüttungen im EU-Urheberrecht verankern
Die Vermarktungshoheit der Verlage über ihre journalistischen Produkte ist eine offenbare Existenzbedingung jeder Zeitschriften- und Zeitungspresse, die sich aus dem freien Verkauf ihrer Produkte an Leser und aus der Vermarktung an Werbungtreibende finanziert. Deshalb ist der Vorschlag einer Anerkennung der Presseverleger als Rechteinhaber im EU-Urheberrecht ebenso notwendig wie überfällig. Nachdem das EU-Parlament im September vergangenen Jahres mit großer Mehrheit für ein solches Recht votiert hat, dauern die Verhandlungen zwischen Parlament, Justizministerrat und Kommission über die endgültige Fassung zum Jahresende noch an. Stimmen im Rat, die das Recht so verwässern wollen, dass es die Verwertung der Presseprodukte durch Suchmaschinen und andere Aggregatoren gar nicht erfassen würde, dürfen sich nicht durchsetzen. Dafür kommt es auch darauf an, dass die Bundesregierung ein derart leerlaufendes Verlegerrecht unter keinen Umständen akzeptiert. Ein weiterer positiver Aspekt der Überarbeitung der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird hoffentlich die Wiederermöglichung der Verlagsbeteiligung an Ausschüttungen wie derjenigen der VG-Wort sein.

Keine weitere Aushöhlung des Urheberrechtsschutzes
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie wird diverse Verschlechterungen der Rechtslage von Fach- und Publikumspresse sowie Urhebern enthalten. Keine einzige dieser neuen oder intensivierten Schranken, insbesondere für Text-and-Data-Mining sowie für die digitale Lehre ist sachlich gerechtfertigt. All diese Verschlechterungen sollten unterbleiben. Zumindest aber dürfen derartige Schranken nicht so gefasst werden, dass sie positive Aspekte wie etwa das Verlegerrecht aushebeln können.

E-Privacy-Verordnung: Verschärfung der Verarbeitungsverbote verhindern
Die Entwürfe zur E-Privacy-Verordnung der EU bedrohen nach einer VDZ-Studie 30% der Werbeeinnahmen journalistischer Internetangebote der Presseverlage. Weiter gestärkt würden hingegen die ohnehin schon übermächtigen Opt-In-Plattformgiganten. Während das Bundeswirtschaftsministerium bis in das Jahr 2018 hinein in vielen Punkten Positionen vertrat, die auch die Verlage unterstützen, hat es zuletzt offenbar wichtige Elemente eines Schutzes der Finanzierungsmöglichkeiten offener Websites aufgegeben und sich mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz auf eine unzureichende deutsche Position verständigt. Deutschland kommt im EU-Ministerrat eine besondere Verantwortung zu. Denn eine beachtliche Zahl von Mitgliedsstaaten erkennt die Unausgewogenheit der E-Privacy-Verordnung zu Lasten der europäischen Wirtschaft und der digitalen Verlagsangebote. Diese Mitgliedsstaaten haben völlig zu Recht kein Interesse, derart problematische Regelungen voranzutreiben. Die Bundesregierung ist aufgefordert, hier nicht zum Treiber einer für Europa und die freie Presse schädlichen Regulierung zu werden. 

Umsetzung der europäischen Erlaubnis reduzierter Mehrwertsteuer für die digitale Presse
Erfreulicherweise konnte die Blockade Tschechiens gegen die Änderung des EU-Mehrwertsteuerrechtes zugunsten der digitalen Verlagsangebote noch 2018 überwunden werden. Die Bundesregierung ist jetzt aufgefordert, die geänderte Richtlinie ohne Abstriche im deutschen Steuerrecht umzusetzen. Wichtig ist dafür zunächst ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums, der tatsächlich allen digitalen Publikationsformen der Fach- und Publikumspresse den reduzierten Mehrwertsteuersatz einräumt. Nach ersten Gesprächen erscheint ein solcher Vorschlag jedenfalls nicht unmöglich. Demgegenüber wäre eine bloß teilweise Umsetzung der Richtlinie, die wichtige Bereiche digitaler Fachzeitschriften, wissenschaftlicher Zeitschriften, Publikumszeitschriften, Zeitungen oder Bücher ausklammern würde, nicht akzeptabel.

Plattformen, Medienstaatsvertrag und freie Presse
Digitale Plattformen und Suchmaschinen werden zu Pressevertriebsmärkten, die allerdings willkürlich bestimmte Publikationen oder Inhalte bevorzugen oder benachteiligen. Deshalb muss der diskriminierungsfreie Zugang legaler redaktioneller Presseangebote zu relevanten marktdominanten Digitalplattformen sichergestellt werden. Inakzeptabel wäre demgegenüber jede Diskriminierung der digitalen Presse, etwa durch eine Medienregulierung, die allein Rundfunk oder audiovisuellen Medien Zugangsrechte zu Plattformen im offenen Internet verschaffen würde. Genau einen solche nicht hinnehmbare Diskriminierung enthielt jedoch jedenfalls der im Dezember diskutierte Plan der Länder zur gesetzlichen Regulierung sogenannter Medienplattformen. Medien sind in der Begrifflichkeit dieses Vorschlags nur audiovisuelle Medien, also bspw. keinesfalls digitale Zeitungs- oder Zeitschriftenangebote. Immerhin gibt es nach intensiven Gesprächen Anhaltspunkte dafür, dass der nächste Entwurf diesen Konstruktionsfehler beheben könnte. Alles andere wäre nicht zu rechtfertigen. Wollen die Länder ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Medienplattformen einführen, muss dieses Recht allen Medien unter Einschluss digitaler Presseangebote zustehen.  

Keine neuen Werbeverbote und keine neuen plakativen Werbezwangshinweise
Die EU hat eine neue Runde der Überarbeitung und Verschärfung von Zwangshinweisen in der Medienwerbung eingeläutet. Die Regelungen gehen über ein legitimes Maß von Zwangsinformation vor dem Kauf hinaus, gefährden die Finanzierung von Presseangeboten und sind so letztlich sogar für das Ziel der Bürgeraufklärung kontraproduktiv. Leider ist die Bundesregierung wieder einmal nicht durch entschiedenen Einsatz für die Werbefreiheit als Finanzierungsbedingung freier Medien aufgefallen. Dennoch gibt es Hoffnung, die Verschärfung der Regulierung zumindest abzumildern. 

Telefonmarketing nicht weiter beschränken
Abonnements für gedruckte wie digitale Zeitschriften und Zeitungen sind erklärungsbedürftige Produkte ohne Ladenlokal, die auf Direktmarketing angewiesen sind. Allein der Erhalt der Abo-Auflagen der deutschen Presse setzt angesichts der natürlichen Fluktuation voraus, dass jährlich millionenfach neue Abonnements gewonnen werden müssen. Dabei können bis zu 30 Prozent der Vollzahlerabonnements eines Titels telefonisch bedingt sein. Das Recht des Telefonmarketings ist schon jetzt äußerst restriktiv und ausreguliert. Jede weitere Verschärfung wäre überzogen und eine massive Bedrohung des Vertriebs privater gedruckter wie digitaler Presse.

Staatliche Bekämpfung medialer Desinformation durch Plattformranking?
Plänen der EU zur Bekämpfung von Desinformation online auch innerhalb legaler Internetveröffentlichungen sollte man mit Skepsis begegnen. Es besteht die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass meinungsrelevante Plattformen wie Facebook, Google und andere dazu angehalten werden, legale Veröffentlichungen nach politischen bzw. politisch steuerbaren Kriterien in vertrauenswürdige und nicht vertrauenswürdige Medien einzustufen und diese inhaltliche Bewertung in Kriterien für die Sichtbarkeit und Unsichtbarkeit der jeweiligen Medien zu verwandeln. Mit einem Verständnis von Pressefreiheit, wie sie bspw. bei der diskriminierungsfreien Verbreitung aller legalen Presseprodukte durch das Pressegrosso oder die Post praktiziert wird, hätte das nicht mehr viel zu tun. 

Netzwerkdurchsetzungsgesetz bleibt verfehlt
Auch nachdem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aus den Schlagzeilen verschwunden ist, zwingt es Plattformen faktisch zur sicheren Beseitigung aller womöglich strafbaren Veröffentlichungen Dritter in kurzer Frist und damit zur Löschung nach dem Grundsatz in dubio contra reum. An die Stelle des Rechtsstaates tritt eine private Inhaltskontrolle, die auch alle Verlagsinhalte überwachen soll, die über Plattformen ausgespielt werden. Das Gesetz ist schon deshalb schlecht, weil es als Vorbild für womöglich noch sehr viel freiheitsfeindlichere Gesetzesprojekte dienen wird. Es sollte als rechtspolitischer Irrtum gestrichen werden.

EU-Digitalsteuer darf Abgabenlast für Presseverlage nicht erhöhen
Wenn die EU Steuerschlupflöcher der sehr wenigen Internetgiganten schließen will, um so die Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten der Vielzahl vergleichsweise kleiner europäischer Unternehmen abzumildern, ist das zu begrüßen. Die bisherigen Vorschläge für eine neue Digitalsteuer insbesondere auf digitale Werbeerlöse sehen jedoch keinen ausreichenden Schutz vor Doppelbesteuerung vor und bergen so die Gefahr, dass digitale Erlöse der Presseverlage erfasst werden. Die EU, aber auch die an dem Vorhaben maßgeblich mitbeteiligte Bundesregierung müssen sicherzustellen, dass alle digitalen Erlöse der Presseverlage definitiv nicht unter den Anwendungsbereich der möglichen Digitalsteuer fallen.

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