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Medienpolitik, Medienstaatsvertrag, Rundfunk, Plattformen

Freie Presse und Medienstaatsvertrag

Medienpolitik Nachrichten

Fünf behebbare Mängel des Entwurfs eines Medienstaatsvertrags vom 23. Juli 2018 | PRINT&more-Beitrag von Prof. Dr. Christoph Fiedler, VDZ-Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik, Chairman Legal Affairs EMMA, erschienen in PRINT&more

PRINT&more 4/2018, S. 52/53

Der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (Rund­funkstaatsvertrag) reguliert die Belegung von infrastrukturgebundenen Rundfunkplattformen. Demgegenüber wurde bislang – auch wegen Bedenken der Presseverleger – darauf verzichtet, ein staatliches Belegungsregime für Plattformen im offenen Internet (z. B. Zattoo, TV­-Spielfilm live) vorzusehen, solange diese nicht marktbeherrschend sind.

Nun will der Entwurf eines Medienstaatsvertrages die Plattformregulierung auf Medienplattformen und Benutzeroberflächen auch im offenen Internet erstrecken und die Begrenzung auf marktbeherr­schende Plattformen streichen. Dabei sollen die digitalen Presseangebote, die der Staatsvertrag als journalistisch­redaktionelle Telemedien seit Langem reguliert, von allen Rechten gegenüber Medienplattformen und Benutzeroberflächen dadurch ausgeschlossen werden, dass Medien im Sinne der Medienplattformdefinition nur Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien sind.

Außerdem wird eine Regulierung von Medienintermediären vorgeschlagen, die allen journalistisch­redaktionellen Medien, Rundfunk wie digitalen Presseangeboten, minimale Rechte gegenüber Suchmaschinen etc. verschaffen soll.

Die Plattformrealität
Die zunehmende Verlagerung der Verbreitung journalistisch-redaktioneller Medien in das Internet ist durch zwei zuweilen als gegensätzlich empfundene Entwicklungen gekennzeichnet.

Einerseits ermöglicht die technische Zugangsoffenheit des Internets eine nie da gewesene Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medienangebote in allen Formen und mit allen Inhalten, die Menschen interessieren. Das reicht von pressemäßigen Angeboten mit Text und Bild über audiovisuelle Abrufmedien bis hin zu Rundfunkangeboten im Sinne linearer Fernseh- und Hörfunkprogramme. Zu diesem ersten Phänomen beeindruckender Medienvielfalt gehört auch eine Vielzahl unterschiedlicher Plattformen, die im offenen Internet auf die unterschiedlichste Weise Medienangebote Dritter auswählen und zusammenfassen, nach den verschiedensten Kriterien sortieren und ihren Nutzern insgesamt oder in weiterer Auswahl präsentieren.

Zu solchen Plattformen zählen zum einen Websites und Apps, die eine Auswahl von Rundfunkprogrammen oder Pressepublikationen zu einem Gesamtangebot zusammenstellen und als solches anbieten, z. B. eine bestimmte Zahl von Programmen oder digitalen Zeitschriften und Zeitungen für 9,99 Euro monatlich (Medienplattformen im Sinne des Entwurfs, der allerdings nur Rundfunk und ähnliche Medien erfasst).

Ebenso zählen dazu Plattformen wie Suchmaschinen oder soziale Netzwerke, die aus einer wie auch immer bestimmten Gesamtheit von Medien Inhalte für ihre Nutzer aggregieren, selektieren und präsentieren, ohne daraus ein eigenes abgegrenztes Plattformangebot zu machen (Medienintermediäre im Sinne des Entwurfs, der insoweit alle journalistisch-redaktionellen Medien erfasst).

Andererseits begünstigen Netzwerkeffekte im Bereich der Internetplattformen die Entstehung und Verfestigung dominanter bis quasi-monopolistischer Plattformen. Das lässt sich bislang im Bereich der Internetsuche (Google), der Videoplattformen (YouTube), der sozialen Netzwerke (Facebook) oder der mobilen Messenger (WhatsApp), aber auch für Betriebssysteme und damit Benutzeroberflächen mobiler Endgeräte (Android) beobachten. Wenn derart mächtige Plattformen redaktionelle Medien anbieten, birgt die Entscheidung der Plattform darüber, welche Medien unter welchen Bedingungen Zugang zur Plattform haben und wie gut oder schlecht die ausgewählten Medien auffindbar sind, eine erhebliche und spezifische Meinungsmacht.

Gebote politischer Vernunft
In dieser Situation kann es ein legitimes Anliegen der Politik sein, die Freiheit journalistisch-redaktioneller Medien gegenüber mächtigen Medienplattformen in Schutz zu nehmen, und zwar auch schon unterhalb der Schwelle des Marktmachtmissbrauchs, den die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht voraussetzt. Weiter gehend mag es bei qualifizierten Risiken für die Medienvielfalt sogar geboten erscheinen, mächtige Plattformen zu verpflichten, allen journalistisch-redaktionellen Medien diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren und sie nicht unbillig zu behindern.

Dabei erscheinen allerdings zwei Prinzipien für jede derartige Regulierung medienrelevanter Plattformen im offenen Internet politisch wie letztlich auch verfassungsrechtlich selbstverständlich.

Es sollte selbstverständlich sein, dass ein gesetzlicher Schutz redaktioneller Medien gegen Plattformen im offenen Internet allen journalistisch-redaktionellen Medien gewährt wird, unabhängig davon, ob sie mit Bewegtbild, Ton, Text oder Bildern berichten, informieren oder unterhalten (insoweit richtig die Intermediärenregulierung). Hingegen ist es nicht zu rechtfertigen, Rechte gegen Medienplattformen im offenen Internet nur Rundfunk und ähnlichen Medien einzuräumen, Presseangeboten aber zu verweigern (so jedoch unhaltbar der Entwurf zu Medienplattformen, unten 1.). Ebenso wenig darf der Staat Plattformen verpflichten, bestimmte Medienanbieter bevorzugt anzubieten und zu präsentieren (unten 2.).

Andererseits sollte es ebenso selbstverständlich sein, dass keinesfalls alle Medienplattformen im offenen Internet ohne Rücksicht auf ihre Größe und Vielfaltsgefährdung reguliert werden dürfen (viel zu weitgehend der praktisch ausnahmslose Entwurf zur Medienplattformregulierung, auch noch zu weitgehend der Entwurf zu Intermediären, unten 3.). Darüber hinaus müssen inhaltlich motivierte Plattformen frei von Vorgaben bleiben (unten 4. und 5.).

  1. Wollen die Länder eine Regelung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen zum Schutz von Medien im offenen Internet, müssen sie diesen Schutz auch journalistisch-redaktionellen Text- und Bildangeboten (Telemedien) der Presse gewähren.
  2. Werden die Presseangebote nicht ausgeschlossen, ist der Schutz der Medien durch Behinderungs- und Diskriminierungsverbote, soweit er sich auf mächtige Medienplattformen bezieht, im Grundsatz zu begrüßen. Unhaltbar ist allerdings die gesetzliche Anordnung der Diskriminierung aller anderen Medien durch eine Bevorzugung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Telemedien etc.
  3. Die Regulierung von Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären im offenen Internet muss der Plattformvielfalt Rechnung tragen und durch quantitative Schwellen auf solche Plattformen begrenzt werden, bei denen mit einer gewissen Plausibilität von einer wirklichen Gefahr für eine freie Medienvielfalt und Meinungsbildung ausgegangen werden kann.
  4. Programmpresse ist auch in ihrer elektronischen Gestalt durch Art. 5 GG geschützt. Ihre redaktionelle Freiheit zur Platzierung und Bewertung von Programmen und Sendungen darf durch eine Regulierung von Plattformen oder Intermediären im offenen Internet auch dann nicht beschränkt werden, wenn aus dem Programmführer heraus das jeweilige Programm durch einen Klick erreichbar ist.
  5. Tendenzplattformen, die aus politischer, weltanschaulicher, religiöser oder anderweitiger Überzeugung bestimmte Medien Dritter anbieten oder nicht anbieten, müssen zulässig bleiben.
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