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elektronische Presse, Datenbanken, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuersatz

BMF-Schreiben zur Reichweite der reduzierten Umsatzsteuer bei elektronischen Presseprodukten und Datenbanken der Verlage

Nachrichten Medienpolitik

7 Prozent Mehrwertsteuer für Verlagsdatenbanken, wenn elektronische Presse prägend

Foto: iStock/Chalirmpoj Pimpisarn

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich abschließend zur Reichweite des vor fast genau zwei Jahren eingeführten reduzierten Mehrwertsteuersatzes für digitale Presse im Hinblick auf die Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken geäußert. Danach stellt die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank eine einheitliche Leistung dar. Eine Datenbank im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind. Erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke geprägt wird. Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. Ob andere Elemente, die nicht begünstigt sind überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenden Elemente. Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus.

Veranschaulicht wird diese praxisorientierte Interpretation in dem BMF-Schreiben durch folgendes Beispiel: Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausfüllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings, Generatoren und Online-Live-Seminare an. Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten überwiegen die begünstigten Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufsätze, Gesetzestexte, Verordnungen und Formulare).Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Auch wurde klargestellt, dass der Datenbankzugang sowohl rein elektronisch als auch über DVD, USB-Stick, o.ä. Trägermedien begünstigt ist. Des Weiteren wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31. Dezember 2021 gleich zweifach gewährt: Zum einen wird ein bislang fehlerhaft angewandter und in Rechnung gestellter ermäßigter Steuersatz für vor dem 1. Januar 2022 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn dieser in einer Rechnung ausgewiesen und nicht berichtigt wird. Zum anderen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer einen fehlerhaft zu hohen Steuerausweis vorgenommen, die Steuer abgeführt und die Rechnung nicht berichtigt hat, dass der unternehmerische Rechnungsempfänger diesen für Leistungen vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellten Steuerbetrag als Vorsteuerabzug geltend macht.

Ansprechpartner im VDZ: Justitiar Dirk Platte, d.platte[at]vdz.de

 

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