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E-Rechnung, B2B

Neue FAQ des BMF zur Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern

Medienpolitik

Mit dieser als Nichtbeanstandungsregelung zu wertenden Äußerung kommt das BMF einer Forderung des MVFP und anderer Teile der Wirtschaft nach.

Foto: iStock/Chalirmpoj Pimpisarn

Ende März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) FAQ zur E-Rechnung veröffentlicht. Darin erklärt das BMF unter Ziffer 7b erstmals, dass Anzahlungs- und Vorausrechnungen nicht zwingend im E-Rechnungsformat ausgestellt werden müssen, wenn die Rechnungsstellung vor dem 01.01.2027 (bei Unternehmen mit einem Umsatz > 800.000 EUR) und 01.01.2028 (bei Unternehmen mit einem Umsatz < 800.000 EUR) erfolgt. Wörtlich heißt es: „Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die vor dem Stichtag für die verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung […] erteilt werden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden, auch wenn Leistungserbringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.“ 

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Bruttogesamtpreis von 250 Euro gilt das Erfordernis des E-Rechnungsformats weiterhin nicht. Kleinbetragsrechnungen können vor und auch nach dem 01.01.2017 als sonstige Rechnung (etwa als Papier- oder PDF-Rechnung) ausgestellt werden.

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