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Neue EU-Richtlinie birgt Risiken für Berichterstattung über Unternehmensinterna

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Verleger: Schutz der Pressefreiheit in Deutschland würde künftig von Europäischem Gerichtshof abhängen

Die Verbände der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger BDZV und VDZ sehen in der vom Europäischen Parlament heute gebilligten EU-Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse nach wie vor Risiken für die journalistische Berichterstattung über Unternehmensinterna.

Schon der Streit um die nun verabschiedete Klausel zum Schutz der Medienfreiheit habe gezeigt, dass eine robuste Pressefreiheit selbst für die EU keine Selbstverständlichkeit sei. "Nur mit größter Mühe konnte eine Fassung verhindert werden, die die investigative Berichterstattung über Unternehmensinterna ganz erheblich gefährdet hätte", erklärten die Sprecher von BDZV und VDZ. Aber auch die jetzige  Formulierung schütze die Pressefreiheit nur in dem ungewissen Umfang des Art. 11 der EU-Grundrechtscharta, der letztlich vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und nicht mehr – wie bei Art. 5 Grundgesetz (GG) – vom Bundesverfassungsgericht bestimmt werde.

Wie das umstrittene Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH) zum Recht auf Vergessen zeige, berge die Ablösung des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Pressefreiheit durch den EuGH durchaus die Gefahr einer Schwächung der Berichterstattungsfreiheit in diesem Bereich. In seinem Urteil zum Recht auf Vergessen hatte der EuGH die Löschung von Suchmaschinenverweisen auf rechtmäßige Presseveröffentlichungen in Zeitungsarchiven verlangt, ohne die dadurch auch betroffene Pressefreiheit in seiner Abwägung auch nur mit einem Wort zu erwähnen.

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