MVFP, BDZV und BVDA: Pressefreiheit bei Durchführung der EU-Verordnung über politische Werbung umfassend schützen
Einordnung: MVFP, BDZV und BVDA nehmen Stellung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („Transparency and Targeting of Political Advertising“, TTPA). Der Entwurf enthält unter anderem Vorschriften, die darüber entscheiden, welche nationalen Behörden welche Verpflichtungen mit Zwangsmaßnahmen wie bspw. Betreten von Unternehmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen etc. durchsetzen. Die Verbände sind der Ansicht, dass der Entwurf der Presse- und Medienfreiheit nicht hinreichend sichert bzw. klarstellt.
Vorab erlauben wir uns den Hinweis, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Verordnung (EU) 2024/900 – im Folgenden TTPW-VO – wichtige Teile des Gesetzgebers und insbesondere die EU-Kommission lange Zeit die Absicht verfolgten, digitale redaktionelle Presseberichte mit wahlrelevanten Inhalten wie etwa wahlrelevanten Berichten oder Wahlaufrufen für bestimmte Parteien oder Kandidaten als Wahlwerbung einzuordnen und so einen Kernbereich der Pressefreiheit, wie sie die freiheitlichen Demokratien mühsam erkämpft haben, zu konterkarieren. Letztlich konnte erst im Trilog erreicht werden, dass redaktionelle Inhalte „ungeachtet des Mediums, in dem sie geäußert werden“ keine politische Werbung sind.
Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass der nationale Gesetzgeber klarstellt, dass beim Vollzug der TTPW-VO die Freiheit der Presse und insbesondere der Redaktionen umfassend und zweifelsfrei geschützt bleibt. Das muss für die Aufsicht über alle für die Presse relevanten Verpflichtungen der TTPW-VO gelten, und zwar unabhängig davon, ob es um die Verpflichtung geht, Wahlwerbung als solche zu kennzeichnen und nicht irreführend als unbezahlten redaktionellen Inhalt erscheinen zu lassen oder ob Verpflichtungen der Presse als bloße Verbreiter politischer Werbung Dritter in Frage stehen.
- Aufsicht über Verpflichtungen der Presse und anderer Medien mit Bezug zu politischer Werbung ist Medienrecht und Ländersache
Der erste, wenn auch nicht ausreichende Schritt zum Schutz der Presse und anderer Medien ist damit getan, dass der Regierungsentwurf die Aufsicht über Art. 11 und Art. 12 TTPW-VO gegenüber Presse und anderen Medien den Ländern überlässt. Das ist aber auch für alle anderen Normen, insbesondere Artikel 5, 7 bis 10, 13 bis 17, 20 und 21 TTPW-VO erforderlich. Die Entscheidung über die staatliche Aufsicht von Presse und anderen redaktionellen Medien ist für alle diese Normen eine presse- und medienrechtliche Frage, die der Bund, wenn ihm an einem angemessenen Schutz von Presse- und Medienfreiheiten liegt, schon aus medienpolitischen Gründen den Ländern einräumen sollte. Das gilt unabhängig davon, dass die Gesetzgebungskompetenz für diese Aufsichtsregelungen über die Presse und andere Medien auch verfassungsrechtlich den Ländern zustehen sollte.
Keine Erweiterung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse gegenüber Presse und anderen Medien, jedenfalls aber Wahrung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5 und § 102 ff StPO
Die Einführung der spezifischen Transparenzregelungen für Werbung mit politischen Inhalten ergibt keine objektiv nachvollziehbare Notwendigkeit, die bestehenden staatlichen Eingriffsbefugnisse gegenüber der Presse, Verlagen und Medienhäusern sowie Redaktionen zu verschärfen. Insbesondere jede neue Befugnis staatlicher Stellen, in Verlage, Medienhäuser und Redaktionen einzudringen, diese zu durchsuchen und Gegenstände oder Informationen sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, erscheint durch keines der gesetzgeberischen Anliegen der TTPW-VO gerechtfertigt.Wir können auch nicht erkennen, dass solche Maßnahmen gegenüber Presseverlagen, Medienhäusern oder Redaktionen durch geltendes EU-Recht angeordnet werden. Aufgrund der besonderen Sensibilität und Gefahr für die selbst in der EU vorhandenen Mediengrundrechte hätte auch die EU solche schwerwiegenden Eingriffsermächtigungen gegenüber der Presse, wären sie gewollt, als solche erkennbar und vor allem mit entsprechenden Sicherungsvorkehrungen normiert.
Bundes- und Landesgesetzgeber sollten deshalb, wenn und soweit sie die Aufsicht über Regelungen der TTPW-VO regeln, ausdrücklich klarstellen, dass die Eingriffsbefugnisse für das Betreten von Unternehmen gegen den Willen der Berechtigten, für Durchsuchungen und Beschlagnamen etc. nicht für Presseverlage und andere Medien und insbesondere nicht für Redaktionen gelten.
In jedem Fall und als absolutes Minimum eines akzeptablen Schutzes der Pressefreiheit muss der Gesetzgeber klarstellen, dass auch in Verfahren im Zusammenhang mit Normen der TTPW-VO gleich welcher Natur die pressefreiheitsschützenden Normen der § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5 und § 102 ff StPO (Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot sowie Durchsuchungsvoraussetzungen) vollumfänglich gelten müssen und also weder durch die Aufsicht im Rahmen der TTPW-VO noch durch eine Aufsicht zu sonstigen Normen eingeschränkt oder ausgehebelt bzw. umgangen werden dürfen.
Ansprechpartner:
MVFP
Prof. Dr. Christoph Fiedler
Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik
Tel.: 0049 30 72 62 98 120
christoph.fiedler[at]mvfp.de
BDZV
Helmut Verdenhalven
Mitglied der Geschäftsleitung
Tel.: 0049 30 72 62 98 203
verdenhalven[at]bdzv.de
BVDA
Sebastian Schaeffer
Geschäftsführer für den Bereich Kostenlose Wochenzeitungen
Tel.: 0049 30 72 62 98 28 24
schaeffer[at]bdzv.de
