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Moderater Gehaltsabschluss mit langer Laufzeit

Tarifpolitik

Tarifpolitischer Bericht aus dem VDZ Jahrbuch 2012

Dr. Günter Maschke, Leiter des Bereichs Personal bei Gruner + Jahr sowie Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses im VDZ

In den frühen Morgenstunden des 4. November 2011 erzielte die Verhandlungsdelegation des VDZ mit den Gewerkschaftsvertretern von DJV und dju in ver.di ein Verhandlungsergebnis, das gleich drei Tarifverträge für die Zeitschriftenredakteure betraf: Den Gehaltstarifvertrag, den Manteltarifvertrag und den Tarifvertrag für die zusätzliche Altersversorgung.

Dieser Tarifeinigung waren mit Unterbrechung von fast zwei Jahren Verhandlungen vorangegangen, die im Zeitungsbereich auch zu erheblichen Streikaktionen in den Redaktionen geführt hatten. Neben dem Auslaufen der Gehaltstarifverträge Mitte 2010, war die erstmalige Kündigung des Manteltarifvertrages durch den VDZ zum 31. Dezember 2009 Ausgangspunkt der harten Auseinandersetzung.

Gewerkschaftliche Blockadehaltung im Manteltarifvertrag

Am Ende stand ein Gehaltsabschluss, der in 38 Monaten eine lineare Gehaltssteigerung in Hohe von eineinhalb Prozent vorsieht. Neben dieser Erhöhung zum 1. Januar2012 erhalten die Redakteure im Februar 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro. Ein für die Redakteure vorteilhafteres Gehaltsergebnis wäre sicher erzielt worden, wenn die Gewerkschaften ihre Blockadehaltung im Manteltarifvertrag aufgegeben hätten und mit den Verlegervertretern konstruktiv über eine Reform der dort seit Jahrzehnten tradierten Regelungen verhandelt hätten.

Die Journalistengewerkschaften beklagen das auch vom VDZ nicht favorisierte Modell der Verbandsmitgliedschaften ohne Tarifbindung und die damit einhergehende Tarifflucht. Dass aber der Bindungswille der Verlage durch zeitgemäße und verantwortliche Tarifpolitik zurückgewonnen werden muss und kann, ist bei den Gewerkschaftern leider noch nicht angekommen. Offensichtlich strebt man an, für einen immer kleiner werdenden Teil von Redakteurinnen und Redakteure überkommene Regelungen beispielsweise zur Arbeitszeit und zum Urlaubsgeld mit aller Macht über die Zeit zu retten.

Reformerfolg

Dabei soll keineswegs unterschlagen werden, dass in einem Bereich ein Reformerfolg erzielt werden konnte. So ist die Vereinbarung, ab 2013 die Beiträge zur Altersversorgung paritätisch aufzubringen, ein Schritt in die richtige Richtung. Zwar hatte der VDZ seit Auflösung der Versorgungskasse gefordert, dass der Beitrag der Verlage von fünf auf zweieinhalb Prozent gesenkt wird. Eine paritätische Aufteilung des jetzigen Gesamtbeitrags von siebeneinhalb Prozent unter Ausnutzung der geltenden steuerund sozialversicherungsrechtlichen Optimierungsmöglichkeiten führt aber auf beiden Seiten zu spürbaren Entlastungen. Verhindert wurde allerdings von den Gewerkschaften auch ein Umbau der bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Neuregelung, die leider bis Redaktionsschluss noch nicht unter Dach und Fach war, wird nur für Redakteure gelten, die nach dem 1. Januar 2013 erstmals beim Presseversorgungswerk in Stuttgart versichert werden.

Im Manteltarifvertrag wurde § 14 an die gesetzliche Lage des sukzessiven späteren Renteneintrittsalters mit 67 angepasst. Ziffer 8 lautet jetzt:

Das Anstellungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der Redakteurin/ Redakteur die sozialversicherungsrechtliche Regelaltersrente abschlagsfrei beziehen kann. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des/der Redakteurin/Redakteurs liegen, die Wartezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ausfallund/ oder Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Bezug der Regelaltersrente nicht erfüllt sind, können auf Verlangen der/des Redakteurin/Redakteurs Anschlussverträge von höchstens zwei Jahren geschlossen werden, sofern damit die Voraussetzungen für Bezug der Regelaltersrente bzw. für Anrechnung der Ausfall- und/oder Ersatzzeiten erfüllt werden.

Tarifpartner bleiben im Gespräch

In einem Briefwechsel wurde vereinbart, dass darüber hinaus im Manteltarifvertrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eine Regelung zur Verfallbarkeit des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Anteils gefunden wird und zudem, dass der einst befristete Beschäftigungssicherungstarifvertrag quasi auf Antrag für einzelne Verlage für anwendbar erklärt werden kann.

Die Tarifpartner bleiben also im Gespräch – das ist auch richtig und wichtig.

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