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Medienpolitik, Pressevielfalt

Eine "regulierte Vielfalt" reduziert den Pluralismus

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Der Bericht der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz und die freie Presse – Beitrag von Prof. Dr. Christoph Fiedler, VDZ-Geschäftsführer Europa-und Medienpolitik, Chairman Legal Affairs EMMA European Magazine Media Association, und Helmut Verdenhalven, Mitglied der Geschäftsführung des BDZV | erschienen in promedia 19/2016

Dass Bund und Länder eine gemeinsame Kommission zu Fragen der Medien- und Internetpolitik geschaffen haben, ist uneingeschränkt zu loben. Dieses nicht einfache Unterfangen sollte ein Dauerzustand werden. Weniger eindeutig positiv erscheinen die Zwischenergebnisse dieser Arbeit.

Weitgehend zufrieden mag sein, wer eine digitale Medienordnung für gelungen hält, die rundfunkbasierte Regulierung in modifizierter Form auf möglichst viele On-Demand-Medien im offenen Internet ausdehnt. Genau diese Haltung ist aber ein tief verwurzeltes Problem der Medienpolitik. Übersehen, negiert oder ignoriert wird dabei, dass die Pressefreiheit mit Prinzipien wie der Lizenzfreiheit, der Freiheit von behördlicher Inhaltskontrolle, dem Verbot der Subventionierung bestimmter Publikationen, dem diskriminierungsfreien Vertrieb etc. für weite Teile der digitalen Medienwelt sehr viel bessere Leitlinien abgibt als die Rundfunkregulierung.

Die rundfunkzentrierte Regulierung hat Vorteile: Mehr Kompetenzen für die Politik, mehr Ressourcen für Aufsichtsbehörden, mehr Macht für diejenigen, die glauben, eine freie Meinungsbildung sei etwas, was der Staat herbeiregulieren müsse und könne. Es spricht eben nur sehr viel mehr dafür, dass eine wirklich an freier Meinungsbildung interessierte Politik all dies auf den linearen Rundfunk und seine nicht-lineare Zweitverwertung begrenzen würde. Die weitere Ausdehnung des Projektes "regulierter Vielfalt" schadet der Freiheit und reduziert den Pluralismus.

Hier ist kein Raum, die Verteidigungslinien digitaler Medienfreiheit bei allen aktuellen Themen aufzuzeigen. Wichtig ist aber der Hinweis, dass in den fünf Arbeitsgemeinschaften immer wieder weitergehende Regulierungswünsche unterbunden wurden, die Medienfreiheit also auch Unterstützer fand. Im Übrigen müssen Hinweise zu einigen Ergebnissen der fünf Arbeitsgemeinschaften genügen.

AG Kartellrecht/Vielfaltsicherung

Zu begrüßen ist, dass die Bund-Länder-Kommission Ad-Blocker mit Blick auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Medien für problematisch hält und die Prüfung gesetzlicher Regelungen befürwortet. Der Schutz der Integrität digitaler Presseprodukte als Einheit aus redaktionellen und werblichen Inhalten ist unverzichtbar, soll die äußerst schwierige Finanzierung digitaler Presse gelingen. Zu den Mediaagenturen lässt der Bericht zu wenig Raum dafür, dass die indirekte Einflussnahme der Agenturen auf die Medienvielfalt durch strukturelle Benachteiligung kleiner Publikationen bei der Werbefinanzierung deutlich zur Sprache kam.

AG Plattformregulierung

Eine rundfunktypische Plattformregulierung im offenen Internet mit staatlicher Bevorzugung bestimmter Medien, bspw. von ARD und ZDF, vor anderen Medien, bspw. SPIEGEL, FAZ, FOCUS, SZ, STERN oder WELT ist medienpolitisch wie verfassungsrechtlich untragbar. Auf den Bildschirmen der vernetzten Endgeräte kämpfen Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunk um dieselben Leser und Zuschauer, eine Bevorzugung des Rundfunks oder bestimmter Rundfunkprogramme oder auch aller audiovisuellen Medien wäre ein grotesker Eingriff in die freie Meinungsbildung. Der Bericht lässt nicht klar erkennen, ob er dem Vorhaben, die Freiheit des Internet durch regulierte Privilegierung des Rundfunks zu ersetzen, Riegel vorschieben will. Einerseits spricht der Hinweis auf unterschiedliche Auffassungen zum Thema dafür (S. 28 Fn. 4). Andererseits könnte auch gemeint sein, dass nur audiovisuelle Medien untereinander nicht privilegiert werden dürfen, dass aber die digitale Presse generell kein Zugangsrecht haben soll.

AG Intermediäre

Das Ergebnis der AG, für marktmächtige Intermediäre ein Diskriminierungs­verbot vorzusehen, ist zu begrüßen. Es ist allerdings zu bedauern, dass ein solches offenbar nur für Medieninhalte gelten soll. Das ist umso enttäuschender als mit dem Bund der für alle Telemedien zuständige Gesetzgeber beteiligt ist. Denn was für Medienmärkte zutrifft, gilt – wie die EU-Kommission gerade zeigt – ebenso für Märkte mit anderen Inhalten. Bund und Länder verpassen eine Chance, eine zentrale Grundbedingung jeder freien digitalen Gesellschaft voranzubringen.

AG Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie

Zwei ganz unterschiedliche Themen berühren hier die freie Presse

  1. Mit der Zulassung des Privatfernsehens wurde eine Beschränkung der Werbezeit auf 12 Minuten pro Sendestunde eingeführt. Diese Begrenzung verfolgt den Zweck, die für die Pressefinanzierung verwendeten Werbebudgets nicht vollständig in das Fernsehen abwandern zu lassen. Dieser Schutz ist notwendiger denn je. Print verliert kontinuierlich Werbegelder an das Fernsehen. Im Jahr 1986 verfügten Zeitungen und Publikumszeitschriften gemeinsam über einen Marktanteil von ca. 50 %, das Fernsehen über einen Marktanteil von ca. 9 %. Bis heute hat sich der Marktanteil der Presse auf ca. 26 % halbiert während der des Fernsehens verdreifacht werden konnte und nun ca. 28 % beträgt. Und das Privatfernsehen hat in den vergangenen Jahren seine Werbeeinnahmen weiter steigern können. Seit 2012 hat TV im Netto 384 Millionen EUR dazugewonnen, Print 209 Millionen EUR verloren. Dennoch verlangen Bund und Länder eine Aufweichung dieser Vorschrift zum Vorteil der TV-Sender. Pikant ist dabei, dass die Politik zugunsten des Rundfunks immer gerne das Bundesverfassungsgericht heranzieht, die einschlägige Aussage in dieser Frage aber wohl noch nie zitiert hat. Das Gericht erklärte 1986 zunächst, dass Begrenzungen der Fernsehwerbung mit dem Schutz der Werbefinanzierung der Presse gerechtfertigt werden können (BVerfGE 73, 118, 180). Das gilt gerade in Zeiten, in denen die Werbevolumen für redaktionelle Medien nicht steigen und die Presse im Zuge der Digitalisierung vor besonderen ökonomischen Herausforderungen steht. Sodann nahm das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung sogar eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weitergehenden Begrenzung der Werbefinanzierung an, wenn bei nicht mehr wesentlich steigendem Werbegesamtvolumen wesentliche Verschiebungen stattfinden sollten (BVerfGE 73, 118, 181). Von solchen Verschiebungen kann heutzutage unschwer ausgegangen werden.
  2. Jede EU-Kommission wird versuchen, die ehemalige Fernsehrichtlinie auf weitere Nicht-Fernsehmedien auszudehnen. Zunächst auf weitere Videos, langfristig aber auch auf die digitale Presse. Die Content-Richtlinie lebt. Es ist nicht auszuschließen, dass in weniger als zwei Jahrzehnten nur noch die gedruckte Presse von der EU-Medienregulierung verschont sein wird. In der aktuellen Revision konnte bislang die Erstreckung auf redaktionelle Videos verhindert werden, wenn die Videos nicht den Hauptzweck des Angebots ausmachen. Insofern haben auch Bund und Länder erfreulicher Weise kein weiteres Öl ins Feuer der Regulierer gegossen.

Dennoch erreicht der Vorschlag eine neue Dimension, indem die EU unter Abkehr von jahrzehntelangen Prinzipien Plattformen für den Inhalt von Meinungsäußerungen Dritter verantwortlich machen will und sie so dazu zwingt, die Meinungsäußerungen Dritter inhaltlich zu überwachen. Das mag man nicht weiter schlimm finden, da es ja nur um Videoplattformen und nur um Jugendschutz und Hassreden geht. Und auch die Kontrollmittel sollen noch gezähmt bleiben. Doch ist schon jetzt klar, dass die Ausdehnung auf andere als Videoplattformen nur eine Frage der Zeit sein wird. So werden dann letztlich die EU und der EuGH – und nicht mehr die Gesetze der Mitgliedsstaaten und das Bundesverfassungsgericht – über die schwierige Grenze zwischen rechtswidriger Aufstachelung zum Hass und zulässiger scharfer Meinungsäußerung, Polemik und Satire entscheiden. Das ist ein Paradigmenwechsel, der nicht in einer schlichten Richtlinienrevision versteckt werden sollte. Es mag sein, dass der moderne Staat die Grenzen seines Staatsgebietes nicht kontrollieren muss. Wenn er aber nicht mehr über die gesetzlichen Grenzen freier Meinungsäußerung in politischen Diskussionen auf seinem Staatsgebiet entscheidet, gibt er ein zentrales Element jeder freien Gesellschaft an Dritte ab.

Noch schlimmer könnte es kommen, wenn die Richtlinie EU-Kommission, Regulierungs­behörden und Plattformen dazu ermächtigen würde, die fraglichen Standards zu bestimmen. Aus der Freiheit der Meinungsäußerung in den Schranken der allgemeinen Gesetze in der Interpretation unabhängiger Richter würde eine Freiheit nach Maßgabe der Verhaltenskodizes von Regulierungsbehörden, Kommission und Plattformbetreibern. Ein Albtraum für Art. 5 des Grundgesetzes, der aber – trotz vager Hinweise im Richtlinienentwurf – wohl letztlich keine Anwendung mehr fände.

Zu all dem Schatten noch etwas Licht: Bund und Länger wenden sich zu Recht gegen einen europarechtlichen Zwang zur Schaffung von Medienregulierungsbehörden, die aus mitgliedsstaatlichen Bindungen herausgelöst werden und mit einer gemeinsamen Brüsseler Stelle den Einstieg in die europäische Medienregulierungsbehörde bedeuten. Ganz abgesehen davon, dass diese Regelung perspektivisch das Ende der Möglichkeit jeglicher Polizeifestigkeit der Presse zur Folge haben wird.

AG Jugendschutz/Jugendmedienschutz

Der Schutz der gedruckten Zeitungen und Zeitschriften gegen jugendschützende Verbreitungsbeschränkungen ist essentiell für jede Pressefreiheit und muss ungemindert auch für die digitale Presse gelten. Insoweit konnten im Jugendmedienschutzstaatsvertrag zuletzt sinnvolle Verbesserungen erzielt werden. Bedenklich stimmt allerdings, dass die Pläne zur Schaffung eines technologieneutralen Jugendschutzes einseitig von den digitalen und audiovisuellen Medien auszugehen scheinen. Eine Übertragung dieser Sichtweise auf die ganz anderen Gesetzen gehorchende gedruckte wie digitale Presse, die erst dann staatlich beschränkt werden darf, wenn im Einzelfall nach der Veröffentlichung eine Jugendgefährdung festgestellt wird, würde die Pressefreiheit gefährden.//


Der Beitrag wurde in der promedia-Ausgabe 08/16 erstveröffentlicht.

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