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Verschärfung des Urhebervertragsrechts nutzt niemandem

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"Das Justizministerium handelt kurzsichtig", warnten heute der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) in Berlin mit Blick auf den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anpassung des Urhebervertragsrechts.

Die Vorschläge des Ministeriums gingen pauschal von einer fehlenden Augenhöhe von Urhebern und Werkmittlern aus, ohne hierfür eine empirische Grundlage erkennen zu lassen. Der Entwurf enthalte Regelungen, deren Umsetzung die Zeitungs- und Zeitschriftenhäuser wirtschaftlich unnötig belasten und einer Zusammenarbeit zwischen Presseverlagen und freien Urhebern schaden würde.

Die Verlegerverbände wiesen darauf hin, dass bereits seit Jahren kollektive Regelungen für die Presse im Bereich des Urhebervertragsrechts bestünden. Diese Tatsache blende der Gesetzesentwurf von vornherein aus.

Im Einzelnen lehnten die Verbände die Vorgabe einer jeweils gesonderten Vergütung des Urhebers für denselben Beitrag in der gedruckten und elektronischen Ausgabe ab. Diese Regelung verkenne die Marktbedingungen und das geänderte Nutzerverhalten: Der Leser eines digital angebotenen Artikels nutze denselben Inhalt in der Regel nicht auch noch in der gedruckten Version. Einer angemessenen Vergütung des Urhebers werde daher nur eine einheitliche Betrachtung der Presse in gedruckter und digitaler Form gerecht.

Mit der Ausweitung der bestehenden Auskunftsansprüche von Urhebern gegenüber den Verlagen würde eine enorme Bürokratie aufgebaut. Der geplante jährliche Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wäre in der Praxis für die Verlage kaum durchführbar. "Wie sollte dies in einem Verlagshaus laufen, in dem hunderte Autoren und tausende journalistische Beiträgen pro Jahr und Titel – gedruckt wie auch online – berücksichtigt werden müssten? Das ist in jeder Hinsicht unverhältnismäßig", mahnten die Verlegerverbände.

Das ebenfalls neue Rückrufrecht der Autoren nach fünfjähriger Verwertung würde die zeitgeschichtliche Dokumentationsfunktion der digitalen Verlags-Archive gefährden. Die vorgesehene  fünfjährige Befristung für eine Verwertung würde darüber hinaus den Autoren selber wirtschaftlich schaden, weil die betreffenden Artikel und Fotos einen dann nur begrenzteren Wert für den Verlag darstellen würden. Dies würde zudem die bisherigen Verhandlungsergebnisse zu den gemeinsamen Vergütungsregeln zwischen Autoren und Verlagen infrage stellen.

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