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Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten - BGH zu §52a UrhG

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Erbgroßherzogliches Palais in Karlsruhe, Sitz Bundesgerichtshof (© Bundesgerichtshof)

Der Bundesgerichtshof hat am 29. November 2013 eine wichtige Entscheidung für Wissenschaftsverlage verkündet. Danach können Universitäten Studenten aufgrund der seit 2003 und seitdem mehrmals verlängerten Schranke des § 52a UrhG höchstens 12 Prozent, maximal 100 Seiten, des gesamten Werkes digital auf Lernplattformen zur Verfügung stellen. Dies gelte aber nur, wenn der Verlag der Universität nicht eine angemessene Lizenz angeboten habe. Offen und von der Vorinstanz wieder zu entscheiden ist die Frage, welche Vergütungshöhe als angemessen betrachtet werden kann.

Wenn diese Entscheidung auch einige Probleme etwas undogmatisch übergeht, etwa, wenn sie kein verfassungsrechtliches Problem in der Ungleichbehandlung mit Schulbüchern erkennt oder das Tatbestandsmerkmal "zur Veranschaulichung im Unterricht" mit der Begründung sinnentleert, dass umfassende Nutzungen elektronischen Materials auch zur Vorbereitung, Nachbereitung oder zum Lernen für Prüfungen in einem modernen Hochschulunterricht eben erwartet würden, so stärkt sie doch die Position der Verlage, soweit sie den Hochschulen Lizenzen für die Nutzung beliebiger kleiner Teile aus ihren Büchern und Zeitschriften anbieten können. Das gilt natürlich nur, wenn die Lizenzerlöse marktgängig sind.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des BGH.

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