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EuGH kippt strenges deutsches Kopplungsverbot

Startseite Medienpolitik Print & Digital Vertrieb Erstellt von Eva-Anabelle v.d. Schulenburg

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das deutsche Verbot der Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) verstößt.

Bislang war es nach dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen (§ 4 Nr. 6 UWG). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil jedoch nun darauf hingewiesen, dass allein unter Berufung auf das Koppelungsverbot eine entsprechende Werbemaßnahme nicht verboten werden könne. Es müsse vielmehr im Einzelfall bestimmt werden, ob die Werbung anhand der in der UCP-Richtlinie aufgestellten Kriterien als 'unlauter' einzustufen sei.

Für die Kopplung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren bedeutet dies, dass diese von nun an nicht mehr per se unzulässig ist. Vielmehr ist nunmehr im Einzelfall zu überprüfen, ob durch die geplante Maßnahme  das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 UCP-Richtlinie).

Hintergrund:
Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs und betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Hintergrund des Verfahrens war eine von dem Einzelhandelsunternehmen Plus durchgeführte Bonusaktion, bei der Plus seine Kunden dazu ermunterte, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen eines nationalen Lottoverbandes teilzunehmen. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, wollte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einem Verbot wie dem im UWG aufgestellten entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einer nationalen Regelung wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind. Ausweislich § 4 der UCP-Richtlinie sei es den Mitgliedstaaten zudem untersagt, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, selbst wenn mit diesen ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden solle.

Folgen für die Branche:
Auch schon bisher war das redaktionelle Preisrätsel vom strikten deutschen Kopplungsverbot ausgenommen, obwohl es typischerweise nur gelöst werden konnte, wenn die Zeitschrift gekauft wurde, weil es naturgemäß mit der „Ware“ Zeitschrift verbunden  im Sinne des § 4 Nr 6 2. Halbsatz UWG ist. Nunmehr eröffnen sich Möglichkeiten, beispielsweise ein Abonnement mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu bewerben, ohne eine alternative Teilnahmemöglichkeit anbieten zu müssen. Die einzuhaltenden Grenzen liegen nach EuGH dort, wo in Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst werde oder es dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.

 

Die Pressemeldung des Gerichts finden Sie <link fileadmin download vertrieb eugh_pm_zu_urteil_kopplungsverbot.pdf>hier

Das Urteil in der Rechtssache C-304/08 finden Sie <link fileadmin download vertrieb eugh_urteil_kopplungsverbot_14_01_2010.pdf>hier

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