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Corint Media, Presseleistungsschutzrecht, Meta

Corint Media: Facebook erklärt Presseleistungsschutzrecht für nicht anwendbar auf sich und hält Zahlungsforderungen für „völlig unbegründet“

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Jean-Marie Cavada, Vorsitzender der französischen Verwertungsgesellschaft DVP, und ehemaliger Abgeordneter im Europa-Parlament, sieht widersprüchliches Verhalten von Meta/Facebook: in Frankreich zahlen und in Deutschland Anwendbarkeit des Rechts ablehnen – das ist bewusst rechtswidrig

Das Unternehmen Meta, zu dem das weltweit größte Soziale Netzwerk Facebook gehört, lehnt bereits die Anwendung des Presseleistungsschutzrechtes ab. Dementsprechend sei eine Zahlung an Verlage für die Nutzung von Presseinhalten nicht möglich. Corint Media hatte Meta seit September 2021 wiederholt Verhandlungen über einen Lizenzvertrag bzw. eine Interimsvereinbarung angeboten. Damit sollte zumindest die rechtswidrige Nutzung der seit Juni 2021 geltenden Presseleistungsschutzrechte durch Facebook und andere Meta-Dienste beendet werden.

Dazu erklärte Meta nun, das Recht sei auf seine Dienste nicht anwendbar, da nach eigener Ansicht „von den Nutzern eingestellte Inhalte entweder vom Schutz ausgenommen sind oder durch die von den jeweiligen Rechteinhabern erteilten Genehmigungen abgedeckt sind“. Und weiter: „We have been
unable to verify the basis for the claims you are making.”

Dieser Standpunkt ist überraschend. Zum einen sind alle Argumente im Gesetzgebungsverfahren angesprochen worden. Zum anderen hat Meta nach langwierigen Auseinandersetzungen und hohem öffentlichen Druck in Frankreich bereits Zahlungen für die Nutzung von Presseinhalten geleistet. Das Unternehmen einigte sich im Oktober 2021 mit der Verlegerorganisation Alliance de la Presse auf Zahlungen an Presseverleger ausdrücklich für die Rechtenutzungen in seinem Dienst Facebook.

Dazu Jean-Marie Cavada, Vorsitzender der französischen Verwertungsgesellschaft Société des Droits Voisins de la Presse (DVP) und ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses im Europäischen Parlament: „Ich freue mich, dass Facebook in Frankreich damit begonnen hat, die Presse zu vergüten und zwar unabhängig davon, ob die Inhalte von den Rechteinhabern, den Presseverlegern selbst oder von Dritten hochgeladen werden. Nun erfahre ich, dass Facebook in Deutschland auf völlig widersprüchliche Weise erklärt hat, dass in Deutschland die Nutzung von Inhalten unter denselben Bedingungen wie in Frankreich keine Verpflichtung und keine Vergütung für die Verleger auslösen würde. Diese Position ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch contra legem und widerspricht Wortlaut, Bedeutung und Geist der Artikel 15 wie auch Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Das Verhalten von Facebook widerspricht dem Gesetzestext, den wir als Europäisches Parlament verabschiedet haben und der in Deutschland unter denselben Bedingungen wie in Frankreich umgesetzt worden ist.“

Die Behauptung Metas, Presseinhalte nicht zu nutzen, widerspricht ganz offensichtlich auch deutschem Recht. Danach fällt Meta unter die Definition eines „Diensteanbieters“ (§ 2 Abs. 1 UrhDaG). Hierin wird klargestellt, dass Meta selbst geschützte Inhalte nutzt, auch wenn diese von Usern auf Facebook hochgeladen werden (§ 1 Abs. 1 UrhDaG).

Markus Runde und Christoph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media: „Die klare Rechtslage wird schlicht ignoriert. Die Absicht ist recht eindeutig, überfällige Zahlungen an die Presseverleger zu vermeiden. Es ist aber weder für die Verleger als Rechteinhaber noch für den gewaltenteiligen Staat hinnehmbar, dass sich Facebook seit fast einem Jahr der geltenden Rechtsordnung entzieht. Der deutsche Gesetzgeber hat das Presseleistungsschutzrecht geschaffen und für anwendbar auf Facebook erklärt, um die freie Presse finanzierbar zu halten und einen Ausgleich herzustellen für die Nutzungen aufwändig und kostspielig erstellter Presseinhalte, vor allem auch durch marktbeherrschende Plattformen. Nun ist dem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen, auch mit den neu geschaffenen Mitteln des Kartellrechts. Wir erwarten für die Presse nicht mehr und nicht weniger als Rechtsanwendung.“

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